Nikotin-Liquids unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz

„Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte ihr die Landeshauptstadt Magdeburg den Verkauf eines sogenannten Nikotin-Liquids“.
Nun entschied das Oberverwaltungsgericht:  „Nikotin-Liquids unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz“.

Die Erläuterung ist mehr als logisch, so heißt es dort: „In der Anwendungsform der sog. elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung.“

Es handelt sich damit um ein reines Genussmittel und die Tatsache das Nikotin ein giftiger Stoff ist rechtfertigt nicht die Einordnung als Arzneimittel; Alkohol ist ja auch ein giftiger Stoff und frei verkäuflich.

In England standen die Konsumenten und Händler vor etwa 2 Jahren vor dem gleichen Problem, wie jetzt die Konsumenten und Händler in Deutschland. Dort wurde seinerzeit fast ebenso kontra argumentiert wie derzeit hier bei uns. Mittlerweile ist dort ein Verbot nicht mehr zu erwarten.

In Amerika ist sie sogar als Genussmittel anerkannt nachdem dort die gleichen Kämpfe ausgetragen wurden.

Die Menge der schädlichen Nitrosamine ist so gering, dass sie nicht konkretisiert werden kann, wurde aber seinerzeit dramatisiert. Es werden bei uns wohl noch einige Kämpfe statt finden bis eine angemessene Akzeptanz vorhanden ist.

Quellen:
http://www.presse.sachsen-anhalt.de/...
http://www.smuxx-store.com/

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.